Das Oberlandesgericht Frankfurt aM hat sich näher mit der Frage beschäftigt, wer bei rechtswidrigen Entscheidungen des Zulassungsausschusses in Anspruch zu nehmen ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 24.04.2023 – 1 U 23/22). Hiernach sind Klagen aufgrund vermeintlich rechtwidriger Entscheidungen des Zulassungsausschusses nicht gegen den Zulassungsausschuss selbst, sondern gegen die „entsendenden Körperschaften“, also gegen die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen zu richtigen. Eine Klage gegen den Zulassungsausschuss auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung sei daher mangels Passivlegitimation unbegründet.