Das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 26.04.2023 – 4 U 2.230/22) hat im Rahmen einer lesenswerten Entscheidung näher zu den Anforderungen an ein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB (Hemmung der Verjährung) durch eine Haftpflichtversicherung ausgeführt. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hatte auf ein außergerichtliches Forderungsschreiben sämtliche Ansprüche ausdrücklich abgelehnt, aber zugleich darauf hingewiesen, dass man sich zur Durchführung eines – dann tatsächlich nicht durchgeführten – Schlichtungsverfahrens bereit erkläre. Dies reicht nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden nicht für die Annahme eines Verhandelns im Sinne des § 203 BGB aus. Zugleich beschäftigte sich das Oberlandesgericht mit der Frage, wie eine unbefristet abgegebene Verjährungsverzichtserklärung zu verstehen ist. Ein solcher Einredeverzicht sei als empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung entsprechend den Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen auszulegen. Im streitgegenständlichen Fall erklärte der Vertreter des Anspruchsstellers im Rahmen der Aufforderung zur Abgabe der Verzichtserklärung ausdrücklich „im nächsten Jahr dann weiter eine zielgerichtete einvernehmliche außergerichtliche Lösung herbeizuführen“. Dies sei bei der Auslegung der daraufhin abgegebenen Erklärung zu berücksichtigen, sodass aus Sicht eines objektiven Empfängers die Verzichtserklärung dahingehend zu verstehen sei, dass die Verzichtserklärung maximal bis zum Ende des Folgejahres befristet sein sollte. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei dagegen nicht davon auszugehen, dass der Haftpflichtversicherer des Schuldners aus freien Stücken dem Kläger ein „ewiges“ Klagerecht einräumen sollte.