Setzt ein Patient seinen Hausarzt als Erben ein, steht es der Wirksamkeit des Testamentes nicht entgegen, auch wenn damit gegen das berufsrechtliche Zuwendungsverbot verstoßen wird. Zu dieser Auffassung kam das OLG Frankfurt in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2023 – 21 W 91/23). Auch wenn es sich beim berufsrechtlichen Zuwendungsverbot um eine Verbotsnorm nach § 134 BGB handelt, würde ein anderes Ergebnis die nach Art. 14 GG geschützte Testierfreiheit des Patienten unangemessen einschränken.
Der behandelnde Arzt darf sich dennoch nicht uneingeschränkt über das Erbe freuen. Ihm drohen weiterhin berufsrechtliche Konsequenzen. Erfährt der Arzt, dass sein Patient ihn begünstigen will, sollte er den Sachverhalt daher so bald wie möglich der Ärztekammer zur Prüfung vorlegen.