Der Verstoß gegen die vertragsärztliche Pflicht zur persönlichen Unterzeichnung von Verordnungen begründet die Festsetzung eines sonstigen Schadens. Dies hat das SG Marburg mit einem Gerichtsbescheid im einstweiligen Rechtsschutz vom 29.09.2022, (Az. S 17 KA 282/ 19) deutlich gemacht und damit einen Regress in Höhe von über 450.000 € gegen den betroffenen Arzt bestätigt. Der Arzt hatte in diesem Umfang Arzneimittelverordnungen mit seinem Praxisstempel als eigene Verordnung gestempelt, sie aber nicht selbst unterschrieben. Das SG Marburg sah darin einen Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung und gegen die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Zur Vermeidung von Regressrisiken sollte in Praxen, in denen mehrere Ärzte tätig sind, darauf geachtet werden, dass Verordnungsformulare von dem Arzt unterschrieben werden, den das Verordnungsformular namentlich als verordnenden Arzt ausweist.