Das OLG Dresden hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 22.04.2024 – 4 U 1984/23 – seine bisherige Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen hinreichenden Berufungsvortrag erneut bestätigt und zudem zum Überprüfungsrahmen einer erstinstanzlichen Beweiswürdigung näher ausgeführt. Die bloße Behauptung eines Behandlungsfehlers im Rahmen der Berufungsbegründung entgegen den auf einem Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen reiche nicht zur Substantiierung der Berufung aus. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung im Hinblick auf das tatsächliche Geschehen sei zudem nur eingeschränkt überprüfbar. Das Erstgericht habe das Recht zur freien Beweiswürdigung. Dieses Recht werde nur durch Natur- und Erfahrungssätze begrenzt, so dass ein Rechtsverstoß nur anzunehmen sei, wenn die Gesetze der Logik und insbesondere das Gebot der Widerspruchsfreiheit den Schlussfolgerungen entgegenstehen. Allein der Hinweis darauf, dass eine gegenbeweislich benannte Zeugin – im Widerspruch zu der in sich schlüssigen Behandlungsdokumentation – abweichendes tatsächliches Geschehen geschildert hat, begründe keinen Rechtsfehler, wenn das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Gericht diesen Ausführungen nicht gefolgt ist. Angesichts des Beweismaßes des § 286 ZPO gingen Zweifel zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.