Bei Klagen minderjähriger Kinder – die im Arzthaftungsrecht nicht selten vorkommen – kommt es mitunter vor, dass die Eltern unmittelbar den Prozess im eigenen Namen führen. Das OLG Braunschweig (Hinweisbeschluss v. 16.9.2022 – 3 U 22/21) hat sich in einer Rechtsanwaltshaftungssache mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen eine solche gewillkürte Prozessstandschaft zulässig ist. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und der Prozessführende ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen hat. Eine Ermächtigung zur Prozessführung sei nicht deshalb unwirksam, weil die Vertretung des Sohnes durch die Klägerin gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 BGB oder gemäß § 181 BGB ausgeschlossen wäre. Es sei anerkannt, dass dieses Verbot bei lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften nicht greife. Ob eine Ermächtigung zur gewillkürten Prozessstandschaft hierunter fällt, ist in der Literatur und Rechtsprechung zwar umstritten. Das OLG Braunschweig bejahte dies indes. Allerdings fehle es der Klägerin an einem schutzwürdigen Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen. Ein Einfluss auf die Rechtslage der klagenden Mutter sei nicht zu erkennen