Regelmäßig kommt es vor, dass sich Patienten aufgrund bereits bestehenden Erkrankungen oder Schädigungen in ärztliche Behandlung begeben. Wenn es bei dieser Behandlung zu einem Fehler kommt, sind solche "Sowiesoschäden" bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes nicht erhöhend zu berücksichtigen, wie das Oberlandesgericht Brandenburg erneut bestätigte: Bei der Klägerin musste aufgrund eines Behandlungsfehlers ein Arm amputiert werden. Allerdings stand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass durch den Unfall, welcher Anlass für die streitgegenständliche Behandlung war, ohnehin eine schwerste Schädigung des Armes eingetreten ist. Dieser Vorschaden hätte zumindest zu einem kompletten Sensibilitätsverlust und einem Verlust der Beweglichkeit geführt. In einem solchen Fall kann auch nur ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 12.000,00 € zuerkannt werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.05.2024 – 12 U 139/23).