Das 3. Senat des OLG Hamm hat anlässlich eines Regressverfahren einer Krankenkasse zum Beweismaß beim Einwand des hypothetischen Kausalverlaufes entschieden (OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2025 - I-3 U 34/24 [nicht rechtskräftig]). Streitgegenständlich war die Frage der Kosten einer Substitutionsbehandlung eines Kindes mit Hämophilie und deren Abgrenzung von einer Haftung aus einem Geburtsschaden.
Eine Reserveursache, die ebenfalls zu dem eingetretenen Schaden geführt hätte, ist im Rahmen des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs zu berücksichtigen. Dabei kommen insbesondere solche Ursachen in Betracht, die schon vor dem schädigenden Ereignis gesetzt wurden, aber erst nach dem schädigenden Ereignis wirksam geworden sind, wie zum Beispiel eine Vorerkrankung des Verletzten. Zwar trägt für derartige Reserveursachen, die auch ohne das schädigende Ereignis gleichermaßen zum Eintritt des Schadens geführt hätten, der Schädiger die Beweislast. Allerdings sei eine Differenzierung zwischen Primär- und Sekundärschaden erforderlich. Für Sekundärschäden komme dem Schädiger für die Reserveursache im Rahmen des Zurechnungszusammenhangs ebenfalls das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO zugute. Sei daher überwiegend wahrscheinlich, dass der Sekundärschaden aufgrund der Grunderkrankung des Geschädigten oder einer anderen Ursache ebenfalls in absehbarer Zeit eingetreten wäre, müsse der Arzt die hierdurch bedingten Schäden nicht ersetzen (unter Verweis auf OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2024 - 7 U 93/23).