Bei der Bemessung eines Verdienstausfallschadens ist auch das Alter des Geschädigten zu berücksichtigen, wie das OLG Saarbrücken betonte (Urteil vom 17.01.2025 - 3 U 6/24). Ein 68-jähriger selbstständiger Zahnarzt erlitt im Jahr 2014 eine Verletzung an beiden Handgelenken durch einen Unfall. Zum Zeitpunkt des Unfalls betrieb er trotz Rente weiterhin seine Praxis. Aufgrund des Alters sei dem Kläger kein voller Verdienstausfallschaden zuzuerkennen. Bei der Prognose des ohne den Unfall erzielten Einkommens könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach allgemeiner Erfahrung die Arbeitskraft ab einem gewissen Alter nachlasse. Die bisherigen Einkünfte dürfen daher nicht ohne Weiteres auch für die Zukunft zugrunde gelegt werden.