Realisiert sich in einer Verletzung die spezifische Tiergefahr eines Haustieres, besteht verschuldensunabhängig ein Schadensersatzanspruch gegen den Halter des Tieres (§ 833 Satz 1 BGB). Der BGH hat diesbezüglich klargestellt, dass eine solche spezifische Tiergefahr sich auch dann realisiert, wenn das tierische Verhalten durch menschliche Leitung ausgelöst wurde – hier durch einen Rückrufbefehl durch die Halterin (Urteil vom 11.06.2024 - VI ZR 381/23). Im streitgegenständlichen Fall traf im Rahmen eines Hundespazierganges zwei Hundehalter aufeinander, wobei der eine Hund beim Zurückrufen seine Leine um die Beine der verletzten anderen Hundehalterin wickelte, sodass diese hinfiel und sich eine Tibiafraktur zuzog. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes komme es auf ein Verschulden der Hundehalterin nicht an, da sich die spezifische Tiergefahr realisiert habe. Die Tatsache, dass der Entschluss des Hundes zur Rückkehr zur Halterin auf einem entsprechenden menschlichen Befehl beruhe, führe nicht zu einem Ausschluss der Tiergefahr, denn auch das menschlich ausgelöste Verhalten unterliege mangels physischer Zugriffsmöglichkeit nicht der menschlichen Kontrolle.