Das Oberlandesgericht Dresden (Beschl. v. 08.06.2023 – 4 U 2532/22) hat erneut betont, dass einer formell und materiell ordnungsgemäßen ärztlichen Dokumentation bis zum Beweis des Gegenteils Glauben zu schenken ist. Zudem bekräftigt das Gericht, dass im Rahmen der Berufungsbegründung auch im Arzthaftungsprozess höhere Anforderungen an die hinreichende Substantiierung zu stellen sind: Es genügt nicht, wenn der Patient der medizinisch begründeten Auffassung eines erstinstanzlich bestellten Gerichtssachverständigen lediglich seine eigene entgegenstellt. Erforderlich ist, dass er entweder ein Privatgutachten vorlegt, zumindest aber selbst medizinische Fundstellen oder Leitlinien benennt, die für seine Behauptung streiten. Wird ein solches Privatgutachten nicht vorgelegt und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht.