Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Grundsätze der Beweislastumkehr für einen groben Behandlungsfehler auch im Falle der groben Verletzung von Amtspflichten eines Leitstellendisponenten bei einem Rettungsdiensteinsatz greifen können (BGH, Urteil vom 15.05.2025 – III ZR 417/23). Ziel der Notfallrettung sei es, bei lebensbedrohlich Verletzten lebensrettende Maßnahmen durchzuführen. Der Rettungsleitstelle komme eine zentrale Lenkungsfunktion zu. Die Interessenlage sei daher ähnlich, wie bei einem ärztlichen Behandlungsfehler. Zudem sei eine Verletzung der Pflichten der Rettungsleitstellen – ebenso wie bei ärztlichen Pflichtverstößen – dazu geeignet, aufgrund der im Nachhinein nicht mehr exakt rekonstruierbaren Vorgänge im menschlichen Organismus erhebliche Aufklärungserschwernisse hervorzurufen, die eine Beweislastumkehr rechtfertigen könne.