Kommt ein Patient zu einem extra für ihn freigehaltenen Arzttermin nicht, führt die bei einer so genannten Bestellpraxis regelmäßig zu verminderten Einnahmen. Immer häufiger werden daher Ausfallpauschalen für den Fall des Nichterscheinens vereinbart. Erfolgt dies durch allgemeine Geschäftsbedingungen, ist ein strenger Maßstab anzulegen, wie zuletzt das Amtsgericht Bad Urach erneut bestätigte. Die dort verwendete Formulierung „ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen“ sei intransparent und zur Begründung einer Ausfallgebühr unwirksam (AG Bad Urach, Urt. v. 12.06.2026 – 1 C 3/26).